Witwenrente / Witwerrente

Beantragung von Renten:

Zuerst wird sofort durch uns der Antrag auf eine Überbrückungszahlung für drei Monate gestellt. Dies wird Ihnen zur Vorlage bei der städtischen Rentenstelle von uns bestätigt. Diese Zahlung, eine Vorschusszahlung, die nicht rückzahlbar ist, ist zur Überbrückung der Zeit gedacht, die für die Umrechung der Rente der/des Verstorbenen in eine Witwen-/Witwerrente notwendig ist.
Die letzte Rentenanpassungsmitteilung, Ihren Ausweis, Ihre Bankverbindung sowie die spezielle Sterbeurkunde halten Sie bitte bereit. Folgende Unterlagen benötigen Sie zur Antragsstellung – spätestens nach 20 Tagen – der Hinterbliebenenrente:

Bei Witwen-/Witwerrenten ohne Rentenbezug:

  • Familienstammbuch und Sterbeurkunde
  • gültiger Personalausweis oder Pass
  • Ihre Bankverbindung
  • Versicherungsunterlagen des Verstorbenen
  • Ihren aktuellen Rentenbescheid oder bei Berufstätigkeit die letzte Gehaltsbescheinigung
  • eventuell Ihren Flüchtlingsausweis
  • Geburtsurkunde der Kinder (ab 1921)

Bei Witwen-/Witwerrenten mit Rentenbezug:
Wie oben, jedoch zusätzlich den letzten Rentenbescheid des/der Verstorbenen.

Die Ungleichbehandlung von Mann und Frau bei der Hinterbliebenenrente wurde inzwischen eingestellt. Der Annspruch auf Witwerrente ist nicht davon abhängig, dass die verstorbene Ehefrau zum Familienunterhalt überwiegend beigetragen hat. Weiterhin wird ein Einkommen des überlebenden Ehegatten auf die Rente angerechnet. Es kann also geschehen, dass die Rente gekürzt oder überhaupt nicht gezahlt wird. Alle Einkünfte aus Renten und Versorgungen werden angerechnet. Dies gilt nicht für die ersten drei Monate nach Eintritt des Sterbefalls, weshalb bei hohen Eigeneinkünften für diesen Zeitraum ein Antrag auf dreimonatige Überbrückung bei der Rentenstelle der zuständigen Stadtverwaltung gestellt werden sollte.

Waisenrenten:

  • Geburtsurkunde (bis zum 18. Lebensjahr)
  • Geburtsurkunde und Schul-/Ausbildungsbescheinigungen (ab dem 18. bis zum 25. Lebensjahr)

 

Beamtenbeihilfen:
Stand der Verstorbene in einem Beamtenverhältnis, besteht meist ebenfalls ein Anspruch auf Beihilfen. Die Richtlinien wurden bundeseinheitlich schon stark angeglichen, die Personalberatungsstellen bzw. die Besoldungsämter sind hier der richtige Ansprechpartner.