| |
|
|
Empfehlenswerte
Vorsorge
Es
gibt eine ganze Reihe von guten Gründen, sich um die letzten Dinge
rechtzeitig selbst zu kümmern. Diese wollen wir Ihnen hier einmal
näherbringen; sei
es, weil Alleinstehende sicher gehen wollen, daß alles in ihrem
Sinne getan wird; oder aber, weil Verwandte oder Freunde zu weit entfernt
sind, um helfen zu können.
Oft ist es auch
der Wunsch, Angehörige von diesen ganzen anstehenden Entscheidungen
zu befreien, die die Abwicklung einer Bestattung erfordern - Immer
mehr Menschen erkennen dies und treffen deshalb selbst ihre Entscheidungen.
- Bereithaltung
von Dokumenten - Halten Sie bitte an einem für jeden erreichbaren,
sicheren Ort bereit: Familienstammbuch
oder standesamtliche Heiratsurkunde, standesamtliche Geburtsurkunde,
Versicherungsverträge/Policen mit jeweils letzten Beitragsquittungen,
Testament, Vollmachten (Post, Bank etc.), Bestattungsvorsorge-Vertrag
(mit dazugehörigen Vollmachten), sonstige wichtige Unterlagen
und Dokumente.
- Bestattungs-Vorsorgevertrag
- Sprechen Sie mit Ihrem Bestattungsunternehmen. Hier werden Sie
sach- und fachgerecht über all' die Dinge beraten, die bereits
vorab geklärt werden können. Sie haben dabei die absolute
Sicherheit, daß alle besprochenen Angelegenheiten im Sterbefall
genau so ausgeführt werden, wie Sie dies gewünscht haben.
Alle notwendigen
Schritte sowie die zu veranlassenden direkten Anweisungen werden in
die Wege geleitet. Dieses Gespräch ist selbstverständlich
streng vertraulich.
- Vorsorge-Versicherungen
- Durch die Kürzung des Sterbegeldes ist es in vielen Fällen
nützlich, solche Zusatzversicherungen abzuschließen. Dies
kann auch im Rahmen des » Bestattungs-Vorsorgevertrages
geschehen. Hier gibt es speziell auf diesen Fall zugeschnittene Vertragskonzepte.
Fragen Sie uns auch zu diesem Thema. Wir können Ihnen bestimmt
ein günstiges Angebot machen. Natürlich können Sie
entsprechende Verträge auch mit Versicherungsgesellschaften Ihrer
eigenen Wahl vereinbaren. Für
den gesamten Themenkreis » Bestattungsvorsorgeregelung
finden Sie in uns den erfahrenen und fachkompetenten Gesprächspartner.
- Errichtung
eines Testaments - Es ist auf jeden Fall sinnvoll, ein Testament
zu errichten. Auch junge Ehepaare sollten überlegen, wer Erbe
sein soll, wenn einem Ehepartner etwas zustößt.Der überlebende
Ehegatte kann nur dann allein erben, wenn ein gültiges Testament
vorliegt! Das eigenhändige Testament muß handschriftlich
verfaßt und unterschrieben sein. Ehepaare können ein gemeinschaftliches
Testament errichten. In diesem Fall müssen beide das von einem
Ehepartner handschriftlich erstellte Testament (Beispiel/Muster)
unterschreiben. Unterschriften immer mit vollem Vor- und Zunamen,
damit keine Personenmißverständnisse entstehen. Weiterhin
ist es äußerst wichtig, den Ort und das Datum der Niederschrift
festzuhalten. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, daß Ihr Testament
auch in Kraft tritt, so geben Sie es beim Amtsgericht oder beim Notariat
in amtliche Verwahrung. Das Testament beim Notar:
Dies wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers geöffnet.
Der Notar berät Sie und hilft bei der Formulierung, auch kennt
er die steuerlichen Folgen. Die Kosten für ein Testament sind
relativ gering. Zum Beispiel: Für eine Vermögenssumme von
EUR 25.000,- müssen insgesamt ca. EUR 100,- Gebühren gezahlt
werden. Dafür werden eventuell viele Auseinandersetzungen vermieden,
die ganz sicher wesentlich mehr Aufwand erfordern würden. Was
können Sie im Testament regeln?: Grundsätzlich
können Sie völlig frei bestimmen, wer, was und unter welchen
Bedingungen von Ihrem Vermögen Nutzen haben soll. Sie können
z. B. abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere
Erben bestimmen, wohltätige Organisationen zu Erben einsetzen,
jemanden enterben (außer Pflichtteil), Ersatzerben bestimmen,
Vor- und Nacherben bestimmen, die zeitlich nacheinander Vermögenserben
werden. Testament
widerrufen: Dies steht Ihnen jederzeit frei. Vernichten
Sie das Testament oder machen Sie einen handschriftlichen Vermerk
"Ungültig". Ein neues Testament setzt ein vorheriges außer
Kraft. Ein öffentliches Testament widerrufen Sie, indem Sie das
Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangen. Der einseitige
Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muß notariell festgelegt
werden.
|
|