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Empfehlenswerte Vorsorge

Es gibt eine ganze Reihe von guten Gründen, sich um die letzten Dinge rechtzeitig selbst zu kümmern. Diese wollen wir Ihnen hier einmal näherbringen; sei es, weil Alleinstehende sicher gehen wollen, daß alles in ihrem Sinne getan wird; oder aber, weil Verwandte oder Freunde zu weit entfernt sind, um helfen zu können.

Oft ist es auch der Wunsch, Angehörige von diesen ganzen anstehenden Entscheidungen zu befreien, die die Abwicklung einer Bestattung erfordern - Immer mehr Menschen erkennen dies und treffen deshalb selbst ihre Entscheidungen.

  • Bereithaltung von Dokumenten - Halten Sie bitte an einem für jeden erreichbaren, sicheren Ort bereit: Familienstammbuch oder standesamtliche Heiratsurkunde, standesamtliche Geburtsurkunde, Versicherungsverträge/Policen mit jeweils letzten Beitragsquittungen, Testament, Vollmachten (Post, Bank etc.), Bestattungsvorsorge-Vertrag (mit dazugehörigen Vollmachten), sonstige wichtige Unterlagen und Dokumente.
  • Bestattungs-Vorsorgevertrag - Sprechen Sie mit Ihrem Bestattungsunternehmen. Hier werden Sie sach- und fachgerecht über all' die Dinge beraten, die bereits vorab geklärt werden können. Sie haben dabei die absolute Sicherheit, daß alle besprochenen Angelegenheiten im Sterbefall genau so ausgeführt werden, wie Sie dies gewünscht haben. Alle notwendigen Schritte sowie die zu veranlassenden direkten Anweisungen werden in die Wege geleitet. Dieses Gespräch ist selbstverständlich streng vertraulich.
  • Vorsorge-Versicherungen - Durch die Kürzung des Sterbegeldes ist es in vielen Fällen nützlich, solche Zusatzversicherungen abzuschließen. Dies kann auch im Rahmen des » Bestattungs-Vorsorgevertrages geschehen. Hier gibt es speziell auf diesen Fall zugeschnittene Vertragskonzepte. Fragen Sie uns auch zu diesem Thema. Wir können Ihnen bestimmt ein günstiges Angebot machen. Natürlich können Sie entsprechende Verträge auch mit Versicherungsgesellschaften Ihrer eigenen Wahl vereinbaren. Für den gesamten Themenkreis » Bestattungsvorsorgeregelung finden Sie in uns den erfahrenen und fachkompetenten Gesprächspartner.
  • Errichtung eines Testaments - Es ist auf jeden Fall sinnvoll, ein Testament zu errichten. Auch junge Ehepaare sollten überlegen, wer Erbe sein soll, wenn einem Ehepartner etwas zustößt.Der überlebende Ehegatte kann nur dann allein erben, wenn ein gültiges Testament vorliegt! Das eigenhändige Testament muß handschriftlich verfaßt und unterschrieben sein. Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Fall müssen beide das von einem Ehepartner handschriftlich erstellte Testament (Beispiel/Muster) unterschreiben. Unterschriften immer mit vollem Vor- und Zunamen, damit keine Personenmißverständnisse entstehen. Weiterhin ist es äußerst wichtig, den Ort und das Datum der Niederschrift festzuhalten. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, daß Ihr Testament auch in Kraft tritt, so geben Sie es beim Amtsgericht oder beim Notariat in amtliche Verwahrung. Das Testament beim Notar: Dies wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers geöffnet. Der Notar berät Sie und hilft bei der Formulierung, auch kennt er die steuerlichen Folgen. Die Kosten für ein Testament sind relativ gering. Zum Beispiel: Für eine Vermögenssumme von EUR 25.000,- müssen insgesamt ca. EUR 100,- Gebühren gezahlt werden. Dafür werden eventuell viele Auseinandersetzungen vermieden, die ganz sicher wesentlich mehr Aufwand erfordern würden. Was können Sie im Testament regeln?: Grundsätzlich können Sie völlig frei bestimmen, wer, was und unter welchen Bedingungen von Ihrem Vermögen Nutzen haben soll. Sie können z. B. abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben bestimmen, wohltätige Organisationen zu Erben einsetzen, jemanden enterben (außer Pflichtteil), Ersatzerben bestimmen, Vor- und Nacherben bestimmen, die zeitlich nacheinander Vermögenserben werden. Testament widerrufen: Dies steht Ihnen jederzeit frei. Vernichten Sie das Testament oder machen Sie einen handschriftlichen Vermerk "Ungültig". Ein neues Testament setzt ein vorheriges außer Kraft. Ein öffentliches Testament widerrufen Sie, indem Sie das Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangen. Der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muß notariell festgelegt werden.